Wofür denn ein Mietvertrag?

Je nach Gegenstand und Handling der Mietsache kann es sinnvoll sein, die Vermietung in einem Mietvertrag zu regeln. Dies kann sowohl für Mieter als auch Vermieter eine Absicherung darstellen und allfälligen während der Mietdauer auftretenden Unstimmigkeiten vorbeugen.

Wir stellen Ihnen ein Muster für einen Mietvertrag für bewegliche Sachen zur Verfügung. Darin enthalten sind verschiedene Varianten. Die Word-Datei können Sie nach Ihren eigenen Bedürfnissen abändern und nutzen.

Rechtslage

Durch einen Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter gemäss Art. 253 OR, dem Mieter eine Sache gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Der folgende Mietvertrag gilt ausschliesslich für bewegliche Sachen. Als bewegliche Sachen gelten körperliche Gegenstände, die sich weder unter die Begriffe Fahrnisbaute, Grundstück, Wohn- oder Geschäftsraum, Ferienwohnung, Einstellplatz oder ähnliche Einrichtungen subsumieren lassen, noch Mietsachen, die gemeinsam mit Wohn- und Geschäftsräumen vermietet werden.

Der Mietvertrag über eine bewegliche Sache ist zu unterscheiden von der Leihe einerseits und dem Leasing andererseits. Im Gegensatz zur Leihe ist bei der Miete die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch entgeltlich. Beim Leasing hat der Leasingnehmer ein weit über die Miete hinausgehendes Interesse an der vollumfänglichen (eigentümerähnlichen) Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeit des Leasingobjekts und trägt das Erhaltungsrisiko.

Wird der Mietvertrag über bewegliche Sachen für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, ist grundsätzlich eine vorherige Kündigung nicht möglich. Der Vertrag endet erst mit Eintritt des vereinbarten Beendigungszeitpunktes. Handelt es sich um bewegliche Sachen, die dem privaten Gebrauch des Mieters dienen und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet werden (professionell vermietete Konsumgüter), kann der Mieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer ausserordentlich kündigen, ohne dass dem Vermieter ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Wird der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, ist er mit der vereinbarten Frist kündbar. Wird keine Frist vereinbart, können die Parteien gemäss Art. 266f OR unter Einhaltung einer dreitägigen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

Darüber hinaus sind alle Vereinbarungen möglich, auf die sich die Parteien einigen können, soweit sie nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossen. Dies sind z.B. Regelungen über eine mögliche Mietsicherheit, ein Untermietverhältnis, Unterhaltspflichten, Übergabe und Rückgabe der Mietsache, etc. Die strengeren Vorschriften über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf bewegliche Sachen nicht anwendbar.

Vorgehen

Ein Formerfordernis besteht für Mietverträge über bewegliche Sachen nicht. Zu Beweiszwecken ist aber der Abschluss in schriftlicher Form zu empfehlen.